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Schreiben ans Sozialamt

Guten Tag, Frau Dütz,

da ich mich mittlerweile erkundigt habe, verlange ich die Löschung meiner E-Mail vom Samstag, dem 01.11.2008, und verbiete die Nutzung ihres Inhaltes. Ich habe diese Mail in Panik abgeschickt, weil ich mich durch den nicht nur angedrohten, sondern sofort durchgeführten Entzug meiner Existenzgrundlagen dazu erpreßt fühlte. Eine solche Erpressung von seiten einer Behörde kann aber nicht rechtens sein; nicht einmal in einem Strafverfahren ist so etwas zulässig.

Zu den Kontoauszügen:

„Kontobewegungen sind Sozialdaten. Sozialdaten dürfen aber nur erhoben werden, 'wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle (...) erforderlich ist'. (§ 67 a Abs. 1 SGB X)”
Zitat aus: http://www.geocities.com/bgb_hamburg/sozhilfe/kontoauszuege

Im Schreiben vom 30.10.2008 wird auf einen angeblichen Antrag bezug genommen, der jedoch nicht spezifiziert ist. Meines Wissens nach habe ich aktuell keinen Antrag laufen. Ein anderer Zweck für die Erhebung dieser Daten ist nicht angegeben, also muß ich davon ausgehen, daß die Erhebung objektiv grundlos ist und nicht der Erfüllung einer Aufgabe dient.

Sie haben also kein Anrecht — und dann auch noch dermaßen kurzfristig —, meine Lebensgrundlage zu gefährden und dafür die Herausgabe von Kontobewegungen zu verlangen.

Sollte ich bis Montag noch nichts ausbezahlt bekommen haben, werde ich mich direkt an die Geschäftsstelle des Sozialgerichts wenden müssen, um Sie zum Handeln zu zwingen. Eine Abschaltung von Strom/Gas werde ich nicht riskieren, und die Stadtwerke sind bekanntermaßen recht schnell damit. Sollte es doch dazu kommen, sind Sie schadenersatzpfichtig.

Aufgrund Ihrer Vorgehensweise besteht derzeit die Gefahr, daß aus meiner mittelgradigen Depression, die ich in den letzten Jahren einigermaßen im Griff hatte (nicht angenehm, aber erträglich) wieder eine schwere Depression wird.

StGB
Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Das nur mal so als Hinweis.

Schließlich ist das nicht das erste Mal, daß das Sozialamt Düsseldorf versucht, mir meine Existenzgrundlage zu entziehen. Aus 2002 sind noch Schulden des Sozialamtes bei mir in Höhe von ca. 8000 Euro offen, als das Sozialamt Düsseldorf meine damalige Hilf- und Handlungsunfähigkeit souverän ignorierte und stattdessen mal eben meine Antragsunterlagen verschlampte, von denen die meisten auch völlig unnötig gewesen waren, wie ich mittlerweile weiß.

Nie berechnet wurden außerdem Schadenersatzansprüche aus 4 Monaten ohne Strom und warmem Wasser, aus dem schließlichen Verlust der Wohnung sowie Schmerzensgeld für die unzähligen Nervenzusammenbrüche und die unbeschreiblichen psychischen Schmerzen während dieser Zeit und danach, als mir die Gläubiger die Bude eingerannt haben.

Daß ich das nie zur Anzeige gebracht habe, hat Ihre Behörde allein der Tatsache zu verdanken, daß ich aufgrund meiner Krankheit nicht die Kraft dazu hatte; mittlerweile ist das rein rechtlich wohl verjährt, aber längst nicht vergessen, und schon gar nicht verziehen.

Ein zweites Mal werde ich das jedoch nicht zulassen. Sollte sich etwas in der Richtung abzeichnen: Auf meinem Webserver ist noch viel Platz für Veröffentlichtungen. Außerdem werde ich mich an entsprechende Organisationen wie den „BGB Hamburg”, von dem der erste Link stammt, wenden.

Sabine Becker