Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird beantragt, den Antrag abzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint.
Zwingende Voraussetzung für die Begründetheit des Antrages auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung ist nicht nur ein materieller Anspruch des Antragstellers (Anordnungsanspruch), sondern kumulativ auch, dass dem Begehren zur Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines irreparablen Schadens für den Antragsteller sofort entsprochen werden muß (Anordnungsgrund).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen dabei gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) von dem Antragsteller glaubhaft gemacht worden sein.
Sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch sind hier allerdings zu verneinen.
Eilbedürftigkeit ist nämlich lediglich gegeben, sofern ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die auch nicht mehr durch ein Hauptsacheverfahren zu beseitigen wären.
Dies setzt allerdings voraus, dass eine akute existenzielle Not besteht, die sich wiederum lediglich ergeben kann für den Fall akut drohender Obdachlosigkeit oder für den Fall, dass der zum Lebensunterhalt unerlässliche Bedarf nicht gedeckt ist.
Die Antragstellerin ist aber weder von Obdachlosigkeit bedroht, noch ist der zum Lebensunterhalt unerlässliche Bedarf nicht gedeckt.
Zumindest hat die Antragstellerin es selbst in der Hand, den für sie misslichen Zustand, durch die Vorlage der noch fehlenden antragsbegründenden Unterlagen (Kontoauszüge/Einkommensnachweise), zu beseitigen, sodass es daher an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.
Die Antragstellerin hat bis zum 31.12.2008 ergänzende Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bezogen.
Ein Leistungsanspruch über den 31.12.2008 hinaus wurde mit
Bescheid vom 01.12.2008 versagt, da eine Hilfebedürftigkeit
nicht (mehr) festgestellt werden kann.
Die Antragstellerin verfügt über monatlich abweichende Einkünfte
im Sinne des § 82 SGB XII durch Verkäufe im Internet.
Im Hinblick auf diese laufenden Einkünfte erfolgten
Zahlungen zuletzt unter dem Vorbehalt des Widerrufes gemäß
§ 32 SGB X.
Nach § 19 SGB XII ist Personen Hilfe zum
Lebensunterhalt nur dann zu gewähren, wenn sie ihren
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
beschaffen können.
Hierdurch wird der in § 2 SGB XII angeführte Nachrang
der Sozialhilfe konkretisiert. Leistungen können daher nur
gewährt werden, sofern Einkommen und Vermögen dem nicht entgegen
stehen. Die Beweislast, dass ein Leistungsanspruch besteht,
obliegt der Antragstellerin.
Wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.11.2008
mitgeteilt hat, ist sie jedoch nicht mehr bereit, der
Antragsgegnerin ihre Kontoauszüge, aus denen ihre
Internet-Geschäfte ersichtlich sind, vorzulegen.
Sie ist vielmehr der Auffassung, ihre Nebeneinkünfte dem
Sozialhilfeträger nicht mitteilen zu müssen. Weiterhin müssten
diese Beträge bei ihrer Bedarfsberechnung unberücksichtigt
bleiben, da sie diese -aufgrund des zu geringen Regelsatzes- zur
Entfaltung ihrer Persönlichkeit benötigt.
Die Antragsgegnerin ist jedoch jederzeit bereit einen Anspruch der Antragstellerin zu prüfen, sofern sie ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos nachweist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
