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Erste Reaktion des Sozialgerichts

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem o.a. Verfahren sind mir bei der Vorbereitung einer Entscheidung folgende klärungsbedürftige Gesichtspunkte aufgefallen:

1.
Außer Frage steht für mich die grundsätzliche Verpflichtung der Antragstellerin, auf entsprechende Aufforderung dem Träger der beantragten Leistungen Kontoauszüge der vergangenen drei Monate zur Verfügung zu stellen.

Ich verweise auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu einem - vergleichbaren - Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Im Beschluss vom 04.09.008 [sic], Az.: L 209 B 86/08 AS ER, heißt es: „.. derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die Anspruchsvoraussetzungen dafür darzulegen und im Zweifelsfall auch zu beweisen hat. Ein etwaiger Datenschutz kann nicht so weit reichen, dass der Antragsteller von ihm zumutbaren und möglichen Nachweis tatsächlicher Umstände entbunden wäre und die Antragsgegnerin sowie das Gericht darauf verwiesen wären, den bloßen Angaben des Antragstellers - trotz offensichtlicher Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit - ohne Weiteres Glauben zu schenken ...”

Im Beschluss vom 11.10.2007, Az.: L 7 B 235/07 AS ER heißt es: „.. Die Aufforderung an den Arbeitsuchenden, Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 12.07.2006, L 9 B 48/06 AS ER). Soweit hiergegen eingewandt wird, zurückliegende Kontobewegungen änderten nichts an der aktuellen Bedarfslage des Arbeitsuchenden (Hessisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005, L 7 AS 32/05 ER), greift dieser Gesichtspunkt zu kurz. .. Der Schutz der Sozialdaten gemäß § 35 SGB I, §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) steht der Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen nicht entgegen. Denn nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist. Die Kontoauszüge stellen ein Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I dar, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind. ..”

2.
Nicht verständlich ist mir aber, warum der Klägerin über den 31.12.2007 hinaus Leistungen nach §§ 27 ff. Sozialgsetzbuch zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bewilligt wurden. Bis zu diesem Tag war die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (vgl. Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Ihnen eingegangen am 25.07.2008). Meines Erachtens hatte die Antragstellerin dadurch einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII.

Ich halte es für sinnvoll, zunächst die Bewilligungen entsprechend zu korrigieren und der Antragstellerin währenddessen weitere Leistungen zu gewähren und die Frage des anzurechnenden Einkommens danach wieder aufzugreifen.

3.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen für die vergangenen drei Monate sehr wohl nachgekommen ist. Sie hat auf Ihre entsprechende Aufforderung vom 29.10.2008 mit ihrer e-mail vom 01.11.2008 Kontoauszüge für die Zeit vom 04.08.2008 bis 31.10.2008 eingereicht.

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen halte ich im Fall der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf zukünftige Leistungen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für problematisch, auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05.

Ich bitte um Ihre kurzfristige Stellungnahme.

Die Antragstellerin erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen