Sehr geehrte Damen und Herren,
Zu Punkt 2:
Gemäß Bescheid vom 31.10.2007 (Bl.110 der
Leistungsakte) erhält die Antragsgegnerin [sic] auch seit dem
01.01.2008 weiterhin Rente wegen voller Erwerbsminderung
auf Zeit. Diese
Rente ist befristet bis zum Ablauf des Monats 10/2009.
Bei der am 25.07.2008 eingegangen Änderungsmitteilung handelt es
sich lediglich um die Rentenanpassung der Höhe nach zum
01.07.2008.
Diese Angaben wurden seitens der Deutschen Rentenversicherung,
Frau [...], Telefon 030 865-xxxxx, auch nach telefonischer
Rücksprache nochmals bestätigt. Insofern scheidet eine
Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
aus.
Zu Punkt 3:
Die Antragstellerin hat unstreitig ihre
Kontoauszüge für den Zeitraum 04.08.2008 bis 31.10.2008
eingereicht. Daraufhin hat der Sozialhilfeträger auch vorläufig
Sozialhilfe für die Monate November und Dezember 2008 gewährt
unter Anrechnung eines aus ebay-Verkäufen ermittelten
Einkommens.
Für eine Sozialhilfegewährung über den 31.12.2008 hinaus ist
jedoch die regelmäßige Vorlage der Kontoauszüge von Nöten um
unter zu Grunde legen der Nebeneinkünfte den tatsächlichen
Bedarf feststellen zu können.
Die Antragstellerin hat
sich jedoch dahingehend geäußert, dem Sozialhilfeträger
überhaupt keine Kontoauszüge mehr vorlegen zu wollen.
Im Übrigen wird höflich darauf hingewiesen, dass die Leistungseinstellung mit Bescheid vom 01.12.2008 nicht wegen fehlender Mitwirkung erfolgte, sondern mangels Feststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit.
Der reinen Ordnung halber weise ich noch darauf hin, dass die für die Vergangenheit angeforderten Kontoauszüge —was nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein dürfte– benötigt werden um eventuelle Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe zu prüfen. Die Antragstellerin hatte seinerzeit mitgeteilt, ihren ebay-Verkauf zum 01.04.2007 einzustellen. Wie die nunmehr vorliegenden Kontoauszüge belegen, war diese Aussage nicht, bzw. heute nicht mehr, zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
