BESCHEID
über Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
Bewilligungszeitraum: Februar 2009
Sehr geehrte Frau Becker,
ich beziehe mich auf meinen Bescheid vom 05.11.2008.
Da mir nun Ihre Kontoauszüge für November, Dezember 2008 und
Januar 2009 vorliegen, erfolgt die Berechnung des tatsächlichen
Anspruches für diese Monate.
Da Sie ab 11/2008 keine Einkünfte mehr über Verkäufe bei Ebay
erzielten, hatten Sie für die Monate November und Dezember 2008,
sowie Januar 2009 einen Anspruch in Höhe von mtl.
541,51 €. Die Anspruchsberechnung ist mit der
Berechnung für Februar 2009 identisch. Somit ergibt sich für die
Monate November und Dezember 2008 eine Nachzahlung in Höhe von
mtl. 135,61 € x 2 = 271,22 und für
den Monat Januar 2009 in Höhe von 541,51 €.
Diese Nachzahlungen habe ich heute mit der Leistung für Februar
2009 angewiesen.
Ihr Widerspruch vom 21.11.2008 gegen meinen Bescheid vom
05.11.2008 hat sich somit erledigt.
Weiterhin ist die Vorlage der Kontoauszüge der Vormonate
erforderlich. Zudem bitte ich um Übersendung der Kontoauszüge
nach Ablauf des jeweiligen Monats.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die weiteren Zahlungen hiervon abhängig gemacht werden.
Es werden folgende Leistungen in Euro bewilligt:
[...]
HINWEIS
Die Hilfe wird unter der Voraussetzung geleistet, dass die hier zugrund gelegten Familienverhältnisse, Unterkunftskosten und Einkünfte für den Bewilligungszeitraum den Tatsachen entsprechen.
Bei Leistungsbezug sind Sie verpflichtet,
- jede Änderung in den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen,
- jede anstehende Arbeitsaufnahme, auch wenn das erst in Monaten der Fall sein sollte,
- jede Aufnahme in ein Krankenhaus bzw. Heim,
- jeden geplanten Wohnungswechsel,
- jede andere auch nur vorübergehende Abwesenheit
- jede Leistung der Pflegeversicherung
unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Sofern Sie dies nicht tun und deshalb Leistungen zu Unrecht
gewährt werden, sind Sie zur Erstattung verpflichtet.
Ein ohne meine Zustimmung vorgenommener Wohnungswechsel in eine unangemessene große oder teure Wohnung führt dazu, daß lediglich angemessene Unterkunftskosten anerkannt werden.
Werden laufende Leistungen für die Unterkunft (Mietnebenkosten-Vorauszahlungen nach § 3 Abs. 1 Regelsatz VO) oder für die Heizung (Heizkostenvorauszahlung nach § 3 Abs. 2 Regelsatz VO) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, so werden die Beträge unter VORBEHALT gewährt. Die jährliche Mietnebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung ist unaufgefordert und unverzüglich nach Erhalt hier vorzulegen. Bei einer Nachzahlung wird geprüft, in welcher Höhe -- unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Verhaltensweise -- eine Übernahme erfolgen kann. Ergibt die jeweilige Jahresabrechnung, daß die Vorauszahlung über den tatsächlichen Kosten lag, ist der sich daraus ergebende Guthabenbetrag unverzüglich zu erstatten.
RECHTSBEHELF
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
bei der Landshauptstadt Düsseldorf - Amt für soziale Sicherung
und Integration, Willi-Becker-Allee 6-8, 40227 Düsseldorf -
möglichst unter Angabe des Aktenzeichens dieses Schreibens
- schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt
werden. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, so
empfiehlt es sich, das Widerspruchsschreiben in zweifacher
Ausfertigung zu übersenden.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dieses Verschulden
Ihnen zugerechnet.
Im Auftrag
